Cookie-Richtlinie – Wettsteuerinfo
Wer sich bei uns über Wettsteuer und Steuerübernahme der Anbieter informiert, soll wissen, welche Spuren der Besuch im Browser hinterlässt. Das Gesetz dafür ist § 25 TDDDG, das am 14. Mai 2024 das frühere TTDSG abgelöst hat: Informationen dürfen nur mit Ihrer Einwilligung auf Ihrem Endgerät gespeichert oder von dort gelesen werden (Abs. 1). Keine Einwilligung braucht, was nach Abs. 2 lediglich eine Nachricht über ein Kommunikationsnetz überträgt oder für den ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich ist. Was eine wirksame Einwilligung ausmacht, bestimmt die DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679) in Art. 4 Nr. 11 und Art. 7. Gemeint sind Cookies, Local Storage, Session Storage und Zählpixel gleichermaßen.
Streng notwendige Cookies
Ohne bestimmte Einträge kann eine Website nicht arbeiten. Bei uns sind das der Vermerk Ihrer Banner-Auswahl, die Kennung der laufenden Sitzung und ein Schutz vor manipulierten Formularaufrufen. Sie sind nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG auch ohne Zustimmung zulässig und werden bis zum Sitzungsende, höchstens aber zwölf Monate gespeichert.
Funktionale Cookies
Mit funktionalen Einträgen merkt sich die Seite Vorlieben wie Sprache, Farbschema oder die Reihenfolge zuletzt gelesener Texte. Sie sind Komfort, keine Pflicht, und deshalb nur mit Ihrer Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG im Einsatz. Wer nicht zustimmt, liest ohne diese Hilfen weiter.
Analytische Cookies
Statistik über Seitenaufrufe verschafft uns einen Eindruck davon, welche Erklärungen gebraucht werden. Aktiv wird sie erst mit gesonderter Einwilligung, und Werkzeuge, die vollständige IP-Adressen übermitteln oder Profile über mehrere Websites bilden, setzen wir nicht ein. Die Speicherdauer der einzelnen Einträge zeigt das Banner.
Marketing-Cookies
Marketing-Cookies wählen Anzeigen nach Interessen aus und messen deren Wirkung. Dabei können mehrere Unternehmen Informationen austauschen und Profile aufbauen. Wir lassen sie nur zu, wenn Sie vorher ausdrücklich zustimmen; andernfalls erscheinen allgemeine Inhalte ohne Personalisierung.
Einwilligung widerrufen
Eine einmal erteilte Einwilligung nehmen Sie mit Wirkung für die Zukunft zurück, wann immer Sie möchten: Der Link im Footer holt das Banner zurück. Zusätzlich lassen sich Cookies im Browser verwalten oder löschen, wie die Hersteller beschreiben:
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Das Löschen der notwendigen Einträge kann dazu führen, dass die Seite Ihre Entscheidung vergisst und erneut fragt.
Zuständige Aufsicht
Kontrolliert wird die Einhaltung von DSGVO und TDDDG von den Datenschutzbehörden der Länder; in der Regel hat die Behörde am Sitz des Betreibers das Sagen. Nach Art. 77 DSGVO steht Ihnen jedoch auch der Weg zur Behörde Ihres Bundeslands offen. Das TDDDG ermöglicht bei Verstößen gegen § 25 Bußgelder bis zu 300.000 Euro.
Stand: 19 Oktober 2026.
